Der Fall
Eine Apotheke aus den Niederlanden lieferte Medikamente an gesetzliche Krankenkassen in Deutschland für die dort versicherten Personen. Die Apotheke gewährte den gesetzlich Versicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und wollte daraus eine Umsatzsteuervergütung geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah keinen Minderungsgrund, weil die ausländische Apotheke im Inland gar keinen Steuertatbestand verwirklicht hat. Der BFH legte den Fall jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (Vorlagebeschluss v. 6.6.2019 – V R 41/17).
EuGH-Vorlage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun entscheiden müssen, ob eine Apotheke zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer berechtigt ist, wenn sie Rabatte an Krankenversicherte gewährt. Im Unterschied zu ausländischen Apotheken dürfen Apotheken im Inland keine Rabatte gewähren. Der Fall ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-802/19 geführt.
Stand: 25. Februar 2020
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