Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung
Saunanutzung
Die entgeltliche Saunanutzung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Etwas anderes gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist, wie das Finanzgericht München in dem rechtskräftigen Beschluss v. 21.01.2014 festgestellt hat (Az. 2 V 3410/13). Ist der Saunabesuch ärztlich angeordnet, fällt dieser unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach werden die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern oder die Bereitstellung von Kureinrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.
Gesamtangebot
Werden die Saunaleistungen jedoch im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht, liegt insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vor. Hierfür ist der allgemeine Regelsteuersatz zu verrechnen.
Stand: 26. August 2014
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns! Wir von Lauterbach & Scholz sind Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer mit Standorte in Bayreuth, Amberg und Weiden.
Weitere Themen
Hausverwaltung Abfindung Rufbereitschaft Bilanz Steuerfalle Doppelte Haushaltsführung Weihnachtsfeier Entfernungspauschale Digitalisierung Schutzmasken Lohnsteuerpflicht Fahrtenbuch Praxisaufgabegewinn Schwarzarbeit Freigrenze Ärztekammer Rundfunkbeitrag Lebensversicherung Lohnsteuer-Außenprüfungen Obligatorium