Kein Betriebsausgabenabzug
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben gelten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine selbstständige Zahnärztin hatte einen sogenannten Shaolin-Kurs auf Mallorca besucht und die Aufwendungen als „Fortbildungskosten“ geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Fortbildungsreisen
Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Zahnärztin konnte nicht genügend darlegen, dass die Befriedigung ihrer privaten Interessen nahezu ausgeschlossen war. Dies sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug (FG Köln, Urt. v. 14.11.2013, 10 K 1356/13). Schlechte Karten hat der Arzt/die Ärztin regelmäßig dann, wenn die Veranstaltungsunterlagen einen ausschließlich fachlichen Charakter der Veranstaltung nicht erkennen lassen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für den beruflichen/privaten Anteil ließ sich nicht finden.
Ärztekammer
Für die betriebliche Veranlassung einer Fortbildungsmaßnahme spricht auch nicht der Umstand, dass die Ärztekammer (im Streitfall die Zahnärztekammer) Fortbildungspunkte vergibt, was im Streitfall der Fall war.
Stand: 26. August 2014
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns! Wir von Lauterbach & Scholz sind Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer mit Standorte in Bayreuth, Amberg und Weiden.
Weitere Themen
Mietwohnung Abgabefrist Beschäftigte Maklerkosten Beitragsrückerstattung Gewerbesteuer Förderungen Pauschalsteuer Bundesrechnungshof Rechnungslegung Telefonkosten Umsatzsteuererklärung Verkehrsmittel integrierte Versorgung Steuernachzahlung Steuerstatistik Auskunftsbegehren Sozialgesetzbuch OVDP Anspruch