Der Fall
Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin) war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt. Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.
Das Urteil
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v. 23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Fazit
Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.
Stand: 27. Mai 2014
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