Steuerpflicht für Unterbringung und Verpflegung
Unternehmerische Tätigkeit
Gewährt eine Klinik den Begleitpersonen von Patienten Unterkunft und Verpflegung gegen Entgelt, übt die Klinik mit dieser Leistung eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 16.12.2015, Az. XI R 52/13). Betroffen war eine Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, welche Begleitpersonen von Patienten in der Regel mit Zusatzbett im Patientenzimmer bzw. in Gästezimmern untergebracht und verpflegt hat. In den Aufnahmeverträgen bzw. Buchungsvereinbarungen war hierfür ein bestimmter Tagessatz vereinbart.
Umsatzsteuerpflicht
Der Klinik drohte eine hohe Umsatzsteuernachzahlung. Nach einer erfolgten Außenprüfung setzte das Finanzamt auf die Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen Umsatzsteuer fest. Von der Steuer freigestellt wurden lediglich Fälle, in denen Schwerstbehinderte oder Kinder unter 14 Jahren begleitet wurden. Grundsätzlich hat der BFH betont, dass „Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind“.
Stand: 30. Mai 2016
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