Klimaschutz
Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, und zwar in den ersten beiden Jahren um 7 % (maximal € 14.000,00) und im 3. Jahr um 6 % (maximal € 12.000,00). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt € 40.000,00.
BMF-Schreiben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ein Nachweis der energetischen Maßnahmen mittels einer nach amtlichem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 31.3.2020 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001) die amtlich vorgeschriebenen Muster (I und II) veröffentlicht. Maßgeblich für Maßnahmen in eigengenutzten Wohnungen ist die Muster I-Bescheinigung (Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens).
Sanierungen ab 2020
Steuerlich berücksichtigt werden können nur solche Kosten, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Die vorgeschriebene Form muss erfüllt sein. Bescheinigt werden können hier u. a. Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Bescheinigt werden können nur solche Maßnahmen, die ab dem 1.1.2020 begonnen wurden. Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung mindern die Einkommensteuer.
Stand: 29. Juli 2020
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns! Wir von Lauterbach & Scholz sind Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer mit Standorte in Bayreuth, Amberg und Weiden.
Weitere Themen
Hausbau Handy Behandlungskosten Mindestlohn Aufwandsentschädigung Elektroauto Zeitarbeitsunternehmen GEMA Steuer-Identifikationsnummer Pfändungsfreigrenze Gastronomie Fahrzeug Altersvorsorgeaufwendungen Schweiz Offenlegung E-card Betriebsausgabenpauschale Dividendenabschlag Alterseinkünftegesetz Lohnsteuerpflicht