Pflegereform
Mit dem zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetz wurden u. a. der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert sowie die bisherigen Pflegestufen I bis III in fünf Pflegegrade unterteilt. Die bisherige Pflegestufe I entspricht dabei dem Pflegegrad zwei, die Pflegestufe III den Pflegegraden vier bzw. fünf.
Steuerfreie Pflegegelder
Nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur jeweiligen Höhe der Pflegegelder nach § 37 Sozialgesetzbuch XI (Grundpflege) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistungen von Angehörigen der Pflegebedürftigen oder von anderen Personen in Erfüllung sittlicher Pflichten durchgeführt werden.
Pflegepauschalen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind steuerfrei Pflegegelder für Personen mit Pflegegrad zwei in Höhe von € 316,00, für Personen mit Pflegegrad drei bis zu € 545,00, bei Pflegegrad vier bis zu € 728,00 und
€ 901,00 bei Pflegegrad fünf. Die Beträge gelten monatlich. Analog unterliegen Pflegegelder, die Bedürftige aus privaten Versicherungsverträgen bis zu den genannten Betragsgrenzen erhalten, nicht der Einkommensteuer.
Stand: 30. Januar 2017
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