Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst 1991 befristet für ein Jahr eingeführt. Die Mehreinnahmen sollten unter anderem zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit beitragen. Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag unbefristet zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt seit 1998 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer. In der Vergangenheit mehrten sich Stimmen, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig und müsse abgeschafft werden. Der Finanzausschuss lehnte jedoch in seiner Sitzung am 28.11.2018 entsprechende Vorstöße diverser Oppositionsparteien ab. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, den Zuschlag ab 2021 abzusenken.
Stand: 27. Dezember 2018
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns! Wir von Lauterbach & Scholz sind Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer mit Standorte in Bayreuth, Amberg und Weiden.
Weitere Themen
Sozialgesetzbuch Recht Unterkunftsleistung Rechnungsberichtigung Referenznummer Steuerausweis Urlaubsanspruch Vorerwerb Einbringungsgewinn Makler Anschaffungsnebenkosten Kaufkraftausgleich Fitnesscenter Doppelbesteuerungsabkommen Pendlerpauschale Behandlungsvertrag Mineralölsteuer Betriebswirtschaft Dokumentationspflicht Rechnungsmerkmale