Betriebsprüfungsordnung
Wann und in welchen zeitlichen Abständen muss mit einer Betriebsprüfung gerechnet werden? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es zwar nicht. Denn die Betriebsprüfungsstellen entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird“ (§ 2 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Einen wichtigen Anhaltspunkt, in welchem Umfang ein Unternehmer im Fokus der Betriebsprüfer ist, liefert jedoch die Größenklasseneinordnung nach der BpO.
Größenklassen
Gemäß § 3 der BpO werden Unternehmer in folgende Größenklassen eingeordnet: Kleinstbetriebe (Kst), Kleinbetriebe (K), Mittelbetriebe (M), Großbetriebe (G). Zu welcher Größenklasse ein Betrieb zählt, bemisst sich nach den Umsatzerlösen oder dem steuerlichen Gewinn. Die betragsmäßige Höhe des einen oder anderen Betriebsmerkmals (Abgrenzungsmerkmals) legt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich neu fest.
Beträge für 2019
Für 2019 gelten folgende Abgrenzungsmerkmale (BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001): Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen bis zu € 210.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von bis zu € 44.000,00 gelten als Kleinstbetriebe. Dies gilt ebenso für Fertigungsbetriebe, freie Berufe oder sonstige Leistungsbetriebe. Betriebe mit Umsatzerlösen oder einem steuerlichen Gewinn über den genannten Grenzen sind Kleinbetriebe. In beiden Kategorien sind Betriebsprüfungen eher selten.
Mittelbetriebe
Handelsbetriebe gelten als Mittelbetriebe bei Umsatzerlösen von mehr als € 1.100.000,00 bzw. einem steuerlichen Gewinn von über € 68.000,00. Fertigungsbetriebe sind Mittelbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 610.000,00 oder einem steuerlichen Gewinn von ebenfalls € 68.000,00. Bei den freien Berufen liegt die „Messlatte“ für einen Mittelbetrieb am höchsten: Umsatzerlöse über € 990.000,00 bzw. steuerlicher Gewinn von über € 165.000,00. Mittelbetriebe werden statistisch gesehen häufiger geprüft.
Großbetriebe
Großbetriebe werden im Regelfall fast lückenlos im dreijährigen Turnus geprüft. Ein Handelsbetrieb ist Großbetrieb bei Umsätzen von über € 8,6 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als € 335.000,00. Fertigungsbetriebe gelten als Großbetriebe ab einem Umsatz von mehr als € 5,2 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 300.000,00. Bei den freien Berufen liegen die Grenzen bei € 5,6 Mio. bzw. € 700.000,00. Als Großbetriebe gelten aber auch Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als € 500.000,00.
Stand: 28. Mai 2018
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