Depotübertrag
Anlass für einen Wechsel der Depotbank mag es viele geben. In vielen Fällen locken Wechselprämien oder niedrigere Gebühren zu einem Wechsel. Neben den sonstigen Formalitäten hat ein Depotübertrag regelmäßig ertragsteuerliche Konsequenzen, die im Einzelnen erfasst werden müssen. Besonders darauf zu achten ist, dass Wechselprämien als sonstige Einkünfte erfasst werden müssen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Zu einer Steuerpflicht führen solche Prämien angesichts des Freibetrags von € 256,00 allerdings selten.
Gläubigerwechsel
Wenig problematisch ist der Depotübertrag dann, wenn der Depotinhaber gleich bleibt. Die Anschaffungskosten für die übertragenen Wertpapiere muss die vormalige Bank der neuen Bank mitteilen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Depotübertrag unter Inlandsbanken stattfindet. Problematischer ist ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Dieser führt regelmäßig zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang mit der Konsequenz, dass die bisherigen Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belastet werden. Keine Steuern entstehen lediglich dann, wenn gegenüber der Depotbank erklärt wird, dass es sich bei dem Depotübertrag um eine Schenkung handelt. In diesen Fällen meldet die Depotbank den Depotwechsel an die Finanzbehörden (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese prüfen regelmäßig, ob eine Schenkungsteuerpflicht gegeben ist.
Ersatzbemessungsgrundlage
Führt ein Depotwechsel zu einem Verlust der Anschaffungskosten der einzelnen übertragenen Wertpapiere, wendet die neue Depotbank bei Veräußerung der übertragenen Papiere die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. Nach dieser gelten 30 % des Verkaufserlöses als fiktiver Ertrag, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein 30%iger Kursgewinn ist selten. Überhöhte Steuerabzüge der neuen Bank können nur in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, indem der Anleger die Anschaffungsdaten dem Finanzamt nachweist und den tatsächlichen Veräußerungsgewinn selbst ermittelt.
Stand: 23. Februar 2023
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