Fünftel-Regelung
Für außerordentliche Einkünfte, welche einmalig anfallen und im Regelfall eine Zusammenballung von Einkünften beinhalten, gelten ermäßigte Besteuerungsregelungen – auch Fünftel-Regelung genannt. Die Bezeichnung leitet sich daraus ab, dass Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zum Zweck der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug besteuert werden und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird (§ 34 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 9 Einkommensteuergesetz/EStG).
Überstunden
Diese ermäßigten Besteuerungsregeln sind nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster auch für Überstundenvergütungen anzuwenden, die für über mehrere Jahre geleistete Mehrarbeit in einer Summe ausbezahlt werden (Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 1007/18 E). Im Streitfall ging es um 330 geleistete Überstunden, die auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe ausbezahlt wurden. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Fünftel-Regelung ab. Das Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer recht.
Begründung
Überstundenvergütungen können steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung ist dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen. Werden Überstundenvergütungen für zurückliegende Zeiträume gezahlt, die mindestens zwei unterschiedliche Kalenderjahre betreffen (z. B. Überstundenvergütung für Oktober 2018 bis September 2019, gezahlt im September 2019), sollte daher stets geprüft werden, ob die Fünftel-Regelung zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Die Anwendung der Fünftel-Regelung ist vom Steuerpflichtigen zu beantragen.
Stand: 27. August 2019
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